AGB

1. Leistungen

  1. 1.1  Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

  2. 1.2  Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

  3. 1.3  Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

  4. 1.4  Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

  5. 1.5  Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

  6. 1.6  Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb

    <http://www.amoe.de/logistikagb> abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

  1. 4.1  Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

  2. 4.2  Bei Verpackung durch den Möbelspediteur haftet dieser dann nicht für Transportschäden, wenn Störungen an der Funktion des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, es sei denn, der Absender hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.

  3. 4.3  Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

  4. 4.4  Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziffer 1. Abs. 1 zu richten.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind, bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

  1. 8.1  Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.

  2. 8.2  Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

  3. 8.3  Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn

    der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

  4. 8.4  Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.

  5. 8.5  § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

9.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder

explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

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